Satzung des VfL Waldbreitbach e.V.

zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung vom 26.02.2015

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Vorbemerkung:

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die Form der männlichen Bezeichnung für beide Geschlechter angewandt.  

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1. Der am 28.06.1969 zum 01.07.1969 in Waldbreitbach gegründete Sportverein führt den Namen "VfL Waldbreitbach e.V." (Verein für Leibesübungen). Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland (SBR) im Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB) und der zuständigen Fachverbände.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldbreitbach. Er ist unter dem Aktenzeichen 3 VR 174 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen.

1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-, Freizeit- Gesundheits- und Wettkampfsport verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.4 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand.  

2. Erwerb der Mitgliedschaft

2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist, erworben, soweit der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme befürwortet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.3. Die Mitglieder haben den Anordnungen der Vereinsorgane, der Abteilungsleiter und der Übungsleiter Folge zu leisten, sowie die sportlichen Regeln und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

2.4. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.  

3. Beendigung der Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins.

3.2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.  

4. Beiträge

4.1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

4.2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge oder außerordentliche Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4.3. Auf Antrag des Vorstandes und mit Mehrheit der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder) oder solche, die sich besonders für den Verein engagieren (Vorstandsmitglieder) von der Beitragspflicht befreit werden.

5. Ordnungsmaßnahmen

5.1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom geschäftsführenden Vorstand fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden:  

 a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

 b) wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

 c) wegen Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins oder

 d) wegen Beitragsrückständen von über einem Jahr.

5.2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, kann    nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins verhängt werden.

5.3. Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel zu versehen.  

6. Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (2.2.), gegen einen Ausschluss (5.1.) sowie gegen eine Ordnungsmaßnahme (5.2.) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.  

7. Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind:

 a) die Mitgliederversammlung

 b) der Vorstand

           als geschäftsführender Vorstand oder

           als Gesamtvorstand

 c) die Abteilungsversammlung.  

8. Mitgliederversammlung

8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

8.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Waldbreitbach. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

8.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder

 b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

8.5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 a) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder

 b) Entlastung des Vorstandes

 c) Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer), soweit diese erforderlich sind

 d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

8.8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

8.9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

8.10.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

8.11.  Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

8.12.  Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.  

9. Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht

 a) als geschäftsführender Vorstand aus

     dem 1. Vorsitzenden,

     dem 2. Vorsitzenden,

  dem Schatzmeister und

  dem Geschäftsführer

 b) als Gesamtvorstand aus

  dem geschäftsführenden Vorstand,

  den Abteilungsleitern,

  dem Jugendwart und

  höchstens drei Beisitzern mit festen Aufgabengebieten.

9.2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

9.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

9.4. Die Abteilungsleiter vertreten die Interessen ihrer Abteilungen.

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen.

Beisitzer mit festen Aufgabengebieten im Vorstand können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

9.5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit.

9.6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder und die Bewilligung von Ausgaben.

9.7. Für Geldausgaben von über € 2.500 im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

9.8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

9.9. Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

9.10. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für alle Kassengeschäfte. Die Verfügungsgewalt (Kontovollmacht) liegt bei dem Schatzmeister sowie dem 1. und 2. Vorsitzenden.

9.11.  Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

9.12. Im Verhinderungsfall kann der Abteilungsleiter bei einer Vorstandssitzung sein Stimmrecht einem Vertreter übertragen.  

10.  Jugend des Vereins

10.1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

10.2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

11.  Abteilungen

11.1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten oder (Alters-) Gruppen können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden.

11.2.  Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder den Stellvertreter geleitet.

11.3.  Abteilungsleiter und Stellvertreter können von der Abteilungsversammlung der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

11.4.  Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

11.5. Die Übungsleiter können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.  

12.  Ausschüsse

12.1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

12.2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand laufend über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.  

13.  Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen Mitgliedern des Gesamtvorstandes zugänglich zu machen.  

14.  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins und gegebenenfalls der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung des Vorstandes.  

15.  Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, Jugendordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten und -geräte geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.  

16.  Auflösung des Vereins

16.1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

16.2.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 a) der Gesamtvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat, oder

 b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

16.3. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit der Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

16.4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Verbandsgemeinde Waldbreitbach, Neuwieder Straße 28, 56588 Waldbreitbach, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Verbandsgemeinde Waldbreitbach verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.